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Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG / WEG)

Datum: 15. März 1951

Fundstelle: BGBl I 1951, 175, 209

Textnachweis Geltung ab: 1.10.1973

(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 36 G v. 5.5.2004 I 718 +++)

 

I. Teil Wohnungseigentum

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu

Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen

eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen

Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß

das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie

die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder

im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum

entsprechend.

1. Abschnitt Begründung des Wohnungseigentums

§ 2 Arten der Begründung

Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder

durch Teilung (§ 8) begründet.

§ 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann

durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, daß jedem der

Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Sondereigentum an

einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.

(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen

Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume,

wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.

(3) Unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet bestehenden Rechtslage wird die

Abgeschlossenheit von Wohnungen oder sonstigen Räumen, die vor dem 3. Oktober 1990

bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind, in dem in Artikel 3 des

Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet nicht dadurch ausgeschlossen, daß die

Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken oder die entsprechenden Wände oder Decken

bei sonstigen Räumen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen, die

im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 gelten. Diese

Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1996.

§ 4 Formvorschriften

(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der

Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch

erforderlich.

(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum

kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben

werden.

(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum

einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs entsprechend.

§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie

die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt

oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder

ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes

verändert wird.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind,

sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der

Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie

sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß Bestandteile des Gebäudes, die

Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander können

nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts zum Inhalt des Sondereigentums gemacht

werden.

§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht

veräußert oder belastet werden.

(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende

Sondereigentum.

§ 7 Grundbuchvorschriften

(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein

besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf

diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als

Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen

gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird

von Amts wegen geschlossen.

(2) Von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter kann abgesehen werden, wenn hiervon

Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall ist das Grundbuchblatt als

gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch) zu bezeichnen.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann

auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene

Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe

der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden

Gebäudeteile ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben

Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen

Nummer zu kennzeichnen;

2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2

vorliegen.

Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern

angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher

entsprechend.

§ 8 Teilung durch den Eigentümer

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt

das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß mit

jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu

Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder

zu errichtenden Gebäude verbunden ist.

(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5, 6, §

7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der

Wohnungsgrundbücher wirksam.

§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher

(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:

1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben

werden;

2. auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle Sondereigentumsrechte

durch völlige Zerstörung des Gebäudes gegenstandslos geworden sind und der

Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist;

3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in

einer Person vereinigen.

(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so

werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die

Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.

(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein

Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte

erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des

Grundbuchblatts.

2. Abschnitt Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

§ 10 Allgemeine Grundsätze

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den

Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen

enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft.

Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende

Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in

Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, sowie die

Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen wirken gegen den Sondernachfolger

eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch

eingetragen sind.

(3) Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 und Entscheidungen des Richters

gemäß § 43 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines

Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(4) Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer

Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann,

wirken, wenn sie auf Grund eines mit solcher Mehrheit gefaßten Beschlusses

vorgenommen werden, auch für und gegen die Wohnungseigentümer, die gegen den Beschluß

gestimmt oder an der Beschlußfassung nicht mitgewirkt haben.

§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt

auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur

für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine

Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie

das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die

Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.

§ 12 Veräußerungsbeschränkung

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß ein Wohnungseigentümer

zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer

oder eines Dritten bedarf.

(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. Durch

Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte

Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des

Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer

solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche

Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung

im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter

entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben

verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise

nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums

nach Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des

gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe

des § 16.

§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von

diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise

Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über

das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein

Nachteil erwächst;

2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen

zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen

er sonst die Benutzung der im Sonder- oder Miteigentum stehenden

Grundstücks- oder Gebäudeteile überläßt;

3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das

gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1,

2 zulässigen Gebrauch beruhen;

4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden

Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und

Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der

hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.

§ 15 Gebrauchsregelung

(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des

gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.

(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die

Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im

Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums

entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.

(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden

Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den

Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt,

dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen

entspricht.

§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der

Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß §

47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der

Miteigentumsanteile.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber

verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der

Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen

Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz

1 Satz 2) zu tragen.

(3) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat,

ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme

beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche

Maßnahme verursacht sind, zu tragen.

(4) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere Kosten

eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.

(5) Kosten eines Verfahrens nach § 43 gehören nicht zu den Kosten der Verwaltung im

Sinne des Absatzes 2.

§ 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft

Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der Miteigentümer

nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung

der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen

verändert, denen der Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, so

bleibt eine solche Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils außer

Betracht.

§ 18 Entziehung des Wohnungseigentums

(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber

anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen

die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können

die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums

verlangen.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn

1. der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm

nach § 14 obliegenden Pflichten verstößt;

2. der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur

Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe eines Betrags, der drei

vom Hundert des Einheitswerts seines Wohnungseigentums übersteigt, länger

als drei Monate in Verzug befindet.

(3) Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer durch

Stimmenmehrheit. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der

stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften des § 25 Abs. 3, 4 sind in

diesem Fall nicht anzuwenden.

(4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer

nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 19 Wirkung des Urteils

(1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines

Wohnungseigentums verurteilt wird, ersetzt die für die freiwillige Versteigerung des

Wohnungseigentums und für die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Ersteher

erforderlichen Erklärungen. Aus dem Urteil findet zugunsten des Erstehers die

Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Vorschriften des § 93 Abs.

1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

gelten entsprechend.

(2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 Nr. 2 bis zur Erteilung des

Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des Urteils dadurch abwenden, daß er

die Verpflichtungen, wegen deren Nichterfüllung er verurteilt ist, einschließlich der

Verpflichtung zum Ersatz der durch den Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren

entstandenen Kosten sowie die fälligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten- und

Kostentragung erfüllt.

(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich, durch den

sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet,

steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil gleich.

3. Abschnitt Verwaltung

§ 20 Gliederung der Verwaltung

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern

nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im

Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des § 29.

(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer

etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den

Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen

Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem

gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.

 (3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung

der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der

Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige

Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen.

(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen

und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der

Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer

entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:

1. die Aufstellung einer Hausordnung;

2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des

gemeinschaftlichen Eigentums;

3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie

die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und

Grundbesitzerhaftpflicht;

4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;

5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);

6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer

Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines

Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers

erforderlich sind.

(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme der in Absatz 5 Nr. 6

bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens

verpflichtet.

§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau

(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige

Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen,

können nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.

Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen ist insoweit nicht

erforderlich, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14

bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

(2) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden

nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau

nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden.

§ 23 Wohnungseigentümerversammlung

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der

Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden können, werden

durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der

Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre

Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären.

(4) Ein Beschluß ist nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig

erklärt ist. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats

seit der Beschlußfassung gestellt werden, es sei denn, daß der Beschluß gegen eine

Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden

kann.

§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal

im Jahr einberufen.

(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch

Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen

werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als

einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der

Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein

Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter

einberufen werden.

(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht

ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche betragen.

(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts

anderes beschließt, der Verwalter.

(6) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift

aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer

und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder

seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die

Niederschriften einzusehen.

§ 25 Mehrheitsbeschluß

(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch

Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren

gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten

Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im

Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.

(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter

eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne

Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der

Einberufung hinzuweisen.

(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die

Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen

Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der

anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig

verurteilt ist.

§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters

(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die

Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre

vorgenommen werden. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines

wichtigen Grundes beschränkt werden. Andere Beschränkungen der Bestellung oder

Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.

(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses

der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt

werden kann.

(3) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur Behebung des

Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes

Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.

(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde

nachgewiesen werden muß, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den

Bestellungsbeschluß, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten

Personen öffentlich beglaubigt sind.

§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:

1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung

der Hausordnung zu sorgen;

2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des

gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen

Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;

4. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.

(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung

für und gegen sie:

1. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen

anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um

gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;

2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit

der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;

3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle

Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;

4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines

sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;

5. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er

hierzu durch Beschluß der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;

6. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6

bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.

(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und Befugnisse

können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden.

(4) Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen

gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann von der Zustimmung eines

Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.

(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer

Vollmachtsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich

ist.

§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung

(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan

aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:

1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des

gemeinschaftlichen Eigentums;

2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und

Kostentragung;

3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4

vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.

(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem

beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.

(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Abrechnung aufzustellen.

(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter

Rechnungslegung verlangen.

(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des Verwalters

beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.

§ 29 Verwaltungsbeirat

(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines

Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem

Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als

Beisitzern.

(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner

Aufgaben.

(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen

und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung

beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen

werden.

(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

4. Abschnitt Wohnungserbbaurecht

§ 30

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können

die Anteile in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Mitberechtigten das

Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden

bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu

errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).

 (2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8

teilen.

(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt

(Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im übrigen gelten für das

Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum

(Teileigentum) entsprechend.

II. Teil Dauerwohnrecht

§ 31 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen

Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers eine

bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden

Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das

Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks

erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen

Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers nicht

zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder

zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht).

(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht

entsprechend.

§ 32 Voraussetzungen der Eintragung

(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich

abgeschlossen ist. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann

auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der Eintragungsbewilligung sind

als Anlagen beizufügen:

1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene

Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe

der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile

ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht

gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu

kennzeichnen;

2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1

vorliegen.

Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern

angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über die

in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des

Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Abs.

4) keine Vereinbarungen getroffen sind.

§ 33 Inhalt des Dauerwohnrechts

(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer

Bedingung bestellt werden.

(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die

Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile,

Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit nichts

anderes vereinbart ist.

(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:

1. Art und Umfang der Nutzungen;

2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden

Gebäudeteile;

3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder

privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;

4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der

Zerstörung;

5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen

Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten

(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder

Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von

Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049,

1057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des

Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften

entsprechend anzuwenden.

§ 35 Veräußerungsbeschränkung

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur

Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten

bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 36 Heimfallanspruch

(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte

verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den

Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen

(Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem

Grundstück getrennt werden.

(2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz unterliegen, so

kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund

vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder

kündigen kann.

(3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der

Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf

diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an.

(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Eigentümer dem

Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem Heimfallanspruch

Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über die

Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art ihrer Zahlung getroffen werden.

§ 37 Vermietung

(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- oder

Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder

Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.

(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder

derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder

Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e des Bürgerlichen

Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. Wird das

Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein

Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des Gesetzes über die

Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu.

§ 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis

(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des

Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem

Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.

(2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des Veräußerers in

die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem

Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. Das gleiche gilt für den Erwerb auf

Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung, wenn das Dauerwohnrecht durch den

Zuschlag nicht erlischt.

§ 39 Zwangsversteigerung

(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß das Dauerwohnrecht im

Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von § 44 des Gesetzes über

die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung auch dann bestehen bleiben soll,

wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder gleichstehenden

Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast die Zwangsversteigerung in das

Grundstück betreibt.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung

derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende

Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht.

(3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, daß der

Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der Versteigerungsbedingungen

seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt hat; in

Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann vereinbart werden, daß das

Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig ist.

§ 40 Haftung des Entgelts

(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht

im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die in wiederkehrenden

Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das

Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietforderung, soweit nicht in Absatz 2

etwas Abweichendes bestimmt ist. Im übrigen sind die für Mietforderungen geltenden

Vorschriften nicht entsprechend anzuwenden.

(2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß Verfügungen über den

Anspruch auf das Entgelt, wenn es in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen ist,

gegenüber dem Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder

gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast wirksam sind. Für

eine solche Vereinbarung gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.

§ 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte

(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von mehr als

zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3.

(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem

Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range

vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, daß sie sich

mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer entsprechenden

Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen.

(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene

Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.

§ 42 Belastung eines Erbbaurechts

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit

einem Dauerwohnrecht entsprechend.

(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.

III. Teil Verfahrensvorschriften

1. Abschnitt Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen

§ 43 Entscheidung durch den Richter

(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, entscheidet im Verfahren

der freiwilligen Gerichtsbarkeit:

1. auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft

der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen

Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer

untereinander mit Ausnahme der Ansprüche im Falle der Aufhebung der

Gemeinschaft (§ 17) und auf Entziehung des Wohnungseigentums (§§ 18, 19);

2. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Rechte

und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen

Eigentums;

3. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder Dritten über die Bestellung

eines Verwalters im Falle des § 26 Abs. 3;

4. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die

Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer.

(2) Der Richter entscheidet, soweit sich die Regelung nicht aus dem Gesetz, einer

Vereinbarung oder einem Beschluß der Wohnungseigentümer ergibt, nach billigem

Ermessen.

(3) Für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 50.

(4) An dem Verfahren Beteiligte sind:

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sämtliche Wohnungseigentümer;

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 die Wohnungseigentümer und der

Verwalter;

3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Wohnungseigentümer und der Dritte.

§ 44 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei

darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen.

(2) Kommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, und

zwar nach den Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich im

bürgerlichen Rechtsstreit gelten.

(3) Der Richter kann für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen treffen.

Diese können selbständig nicht angefochten werden.

(4) In der Entscheidung soll der Richter die Anordnungen treffen, die zu ihrer

Durchführung erforderlich sind. Die Entscheidung ist zu begründen.

§ 45 Rechtsmittel, Rechtskraft

(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde, gegen die

Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde zulässig, wenn

der Wert des Gegenstandes der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde 750 Euro

übersteigt.

(2) Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für alle Beteiligten

bindend.

(3) Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen

Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der

Zivilprozeßordnung statt.

(4) Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann der

Richter auf Antrag eines Beteiligten seine Entscheidung oder einen gerichtlichen

Vergleich ändern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.

§ 46 Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten

 (1) Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht, über die nach § 43

Abs. 1 im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so hat das

Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach § 43 Abs. 1 zuständige Amtsgericht zur

Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. Der

Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er

ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.

(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines in § 43 Abs. 1

bezeichneten Verfahrens ab, so kann das Prozeßgericht anordnen, daß die Verhandlung

bis zur Erledigung dieses Verfahrens ausgesetzt wird.

§ 46a Mahnverfahren

(1) Zahlungsansprüche, über die nach § 43 Abs.1 zu entscheiden ist, können nach den

Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht werden.

Ausschließlich zuständig im Sinne des § 689 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist das

Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5 der

Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß das nach § 43 Abs. 1 zuständige Gericht

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Mit Eingang der Akten bei diesem

Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4 oder § 700 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt

der Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids als Antrag nach § 43 Abs. 1.

(2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem

Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags. Vor Eingang der Begründung

wird das Verfahren nicht fortgeführt. Der Widerspruch kann bis zum Ablauf einer Frist

von zwei Wochen seit Zustellung der Begründung zurückgenommen werden; § 699 Abs. 1

Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.

(3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem

Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags, wenn der Einspruch nicht als

unzulässig verworfen wird. Die §§ 339, 340 Abs. 1, 2 und § 341 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Vor Eingang der Begründung wird das Verfahren

vorbehaltlich einer Maßnahme nach § 44 Abs. 3 nicht fortgeführt. Geht die Begründung

bis zum Ablauf der Frist nicht ein, wird die Zwangsvollstreckung auf Antrag des

Antragsgegners eingestellt. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln können

aufgehoben werden. Für die Zurücknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3 erster

Halbsatz und § 346 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Entscheidet das Gericht in

der Sache, ist § 343 der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Das Gericht der freiwilligen

Gerichtsbarkeit entscheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs und in der Sache

durch Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde nach § 45 Abs. 1 stattfindet.

§ 47 Kostenentscheidung

Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach

billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten

ganz oder teilweise zu erstatten sind.

§ 48 Kosten des Verfahrens

(1) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur

gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der vollen

Gebühr. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom

Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die

Hälfte der vollen Gebühr. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird die nach

dem Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf

Erlaß eines Mahnbescheids auf die Gebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet;

die Anmerkung zu Nummer 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gilt

entsprechend. § 12 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die

Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile

nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten

werden.

(3) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der

Entscheidung von Amts wegen fest. Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn

die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten

nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung

werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.

§ 49

-

§ 50 Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht

Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht ab, so ist das

bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als

Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

2. Abschnitt Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten

§ 51 Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den

Wert des Streitgegenstands für Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern

wegen Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18) zuständig.

§ 52 Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf den

Wert des Streitgegenstands zuständig für Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und

dem Dauerwohnberechtigten über den in § 33 bezeichneten Inhalt und den Heimfall (§ 36

Abs. 1 bis 3) des Dauerwohnrechts.

3. Abschnitt Verfahren bei der Versteigerung des Wohnungseigentums

§ 53 Zuständigkeit, Verfahren

(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des § 19 ist

jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt.

(2) Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 54 bis 58. Für die durch

die Versteigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften.

§ 54 Antrag, Versteigerungsbedingungen

(1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines jeden der Wohnungseigentümer, die das

Urteil gemäß § 19 erwirkt haben.

(2) In dem Antrag sollen das Grundstück, das zu versteigernde Wohnungseigentum und

das Urteil, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgt, bezeichnet sein. Dem Antrag

soll eine beglaubigte Abschrift des Wohnungsgrundbuchs und ein Auszug aus dem

amtlichen Verzeichnis der Grundstücke beigefügt werden.

(3) Die Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach billigem Ermessen fest; die

Antragsteller und der verurteilte Wohnungseigentümer sind vor der Feststellung zu

hören.

§ 55 Terminsbestimmung

(1) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll nicht mehr

als drei Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem

Termin soll in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen liegen.

(2) Die Terminsbestimmung soll enthalten:

1. die Bezeichnung des Grundstücks und des zu versteigernden

Wohnungseigentums;

2. Zeit und Ort der Versteigerung;

3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;

4. die Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentümers sowie die Angabe des

Wohnungsgrundbuchblatts ...;

5. die Angabe des Ortes, wo die festgestellten Versteigerungsbedingungen

eingesehen werden können.

(3) Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekanntzugeben:

1. durch einmalige, auf Verlangen des verurteilten Wohnungseigentümers

mehrmalige Einrückung in das Blatt, das für Bekanntmachungen des nach § 43

zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist;

2. durch Anschlag der Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das

Grundstück liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle;

3. durch Anschlag an die Gerichtstafel des nach § 43 zuständigen

Amtsgerichts.

(4) Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und dem verurteilten

Wohnungseigentümer mitzuteilen.

(5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der in § 54 Abs. 2 bezeichneten

Urkunden ist jedem gestattet.

§ 56 Versteigerungstermin

(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die

Versteigerungsbedingungen und die das zu versteigernde Wohnungseigentum betreffenden

Nachweisungen bekanntgemacht. Hierauf fordert der Notar zur Abgabe von Geboten auf.

(2) Der verurteilte Wohnungseigentümer ist zur Abgabe von Geboten weder persönlich

noch durch einen Stellvertreter berechtigt. Ein gleichwohl erfolgtes Gebot gilt als

nicht abgegeben. Die Abtretung des Rechts aus dem Meistgebot an den verurteilten

Wohnungseigentümer ist nichtig.

(3) Hat nach den Versteigerungsbedingungen ein Bieter durch Hinterlegung von Geld

oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Verhältnis zwischen den

Beteiligten die Übergabe an den Notar als Hinterlegung.

§ 57 Zuschlag

(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in welchem

die Versteigerung geschlossen wird, soll ... mindestens eine Stunde liegen. Die

Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis ungeachtet der Aufforderung des

Notars ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.

(2) Der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu verkünden und,

soweit tunlich, den Antragsteller und den verurteilten Wohnungseigentümer über den

Zuschlag zu hören.

(3) Bleibt das abgegebene Meistgebot ... hinter sieben Zehnteln des Einheitswerts des

versteigerten Wohnungseigentums zurück, so kann der verurteilte Wohnungseigentümer

bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag (Absatz 2) die Versagung des

Zuschlags verlangen.

(4) Wird der Zuschlag nach Absatz 3 versagt, so hat der Notar von Amts wegen einen

neuen Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen

soll sechs Wochen nicht übersteigen, sofern die Antragsteller nicht einer längeren

Frist zustimmen.

(5) In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht nach Absatz 3 versagt werden.

§ 58 Rechtsmittel

(1) Gegen die Verfügung des Notars, durch die die Versteigerungsbedingungen

festgesetzt werden, sowie gegen die Entscheidung des Notars über den Zuschlag findet

das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung statt. Über die

sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk das Grundstück

liegt. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(2) Für die sofortige Beschwerde und das Verfahren des Beschwerdegerichts gelten die

Vorschriften des /* Reichs*/gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit.

IV. Teil Ergänzende Bestimmungen

§ 59 Ausführungsbestimmungen für die Baubehörden

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium der Justiz Richtlinien für die Baubehörden über die

Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 2.

§ 60 Ehewohnung

Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats

(Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl.

I S. 256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im Wohnungseigentum eines oder

beider Ehegatten steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an

der Ehewohnung zusteht.

§ 61

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das

zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen

wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das

Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige

Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, daß

eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der

Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878

Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den

Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

 

§ 62

-

§ 63 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den

durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen

umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlaßten

Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein

Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstücks, im Falle des Dauerwohnrechts

ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2)

(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf

Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen

Rechtsformen getroffen werden.

§ 64 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 


 

 

 

 

 

 

       

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