|
Home
Miet- und WEG-Recht
Familienrecht
Allg. Zivilrecht
Urteile und Gesetze
News &
Beiträge
Rechtliches
Impressum
|
Mietrecht und WEG
Recht Oelde, Beckum, Gütersloh, Rheda-Wiedenbrück
Betriebskostenverordnung
§ 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder
Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder
Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des
Gebäudes, der
Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend
entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen
des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt
werden, der für eine gleichwertige
Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt
werden könnte; die Umsatzsteuer des
Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen
Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der
Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten
Verwaltungsarbeit, die Kosten für die
gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die
Kosten für die Geschäftsführung
(Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des
bestimmungsmäßigen Gebrauchs
aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und
Witterungseinwirkung entstehenden
baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs
- und
Instandsetzungskosten).
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks
hierzu gehört namentlich die Grundsteuer
2. die Kosten der Wasserversorgung,
hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die
Kosten der Anmietung oder anderer
Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer
Verwendung einschließlich der
Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die
Kosten der Wartung von
Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer
Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3. die Kosten der Entwässerung,
hierzu gehören die Gebühren für die Haus - und Grundstücksentwässerung,
die Kosten des Betriebs einer
entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs
einer Entwässerungspumpe;
4. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der
Abgasanlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die
Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine
Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des
Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes -
Immissionsschutzgesetz, die Kosten der
Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung
zur Verbrauchserfassung sowie die
Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
einschließlich der Kosten der Eichung sowie
der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer
Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und
die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und
des Betriebsraums;
oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen
im Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des
Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Buchstabe a;
oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und
Gaseinzelfeuerstätten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen in der
Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der
Messungen nach dem Bundes -
Immissionsschutzgesetz;
5. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2,
soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend
Nummer 4 Buchstabe a;
oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus
Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die
Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;
oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,
hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und
Verbrennungsrückständen im Innern
der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der
damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und
entsprechend Nummer 2, soweit sie
nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend
Nummer 4 Buchstabe c und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
sind,
oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungs anlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe
d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind;
7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung
und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich
der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der
Anlage;
8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche
Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren
und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den
Kosten der Müllbeseitigung gehören
namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten
entsprechender nicht öffentlicher
Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern,
Müllabsauganlagen sowie des
Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der
Berechnung und Aufteilung;
9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung
der von den Bewohnern gemeinsam
genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,
Waschküchen, Fahrkorb des
Aufzugs;
10. die Kosten der Gartenpflege,
hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen
einschließlich der Erneuerung von Pflanzen
und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung
von Sand und der Pflege von Plätzen,
Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11. die Kosten der Beleuchtung,
hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die
Beleuchtung der von den Bewohnern
gemeinsam
genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,
Waschküchen;
12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung,
soweit sie nicht bereits als Kosten
nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen
Feuer-, Sturm -, Wasser- sowie
sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der
Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und
den Aufzug;
14. die Kosten für den Hauswart,
hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten
Leistungen, die der Eigentümer oder
Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese
nicht die Instandhaltung, Instandsetzung,
Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft;
soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt
werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10
und 16 nicht angesetzt werden;
15. die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der
regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft
oder das Nutzungsentgelt für eine nicht
zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem
Urheberrechtsgesetz für die
Kabelweitersendung entstehen;
oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten
Verteilanlage,
hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden
monatlichen Grundgebühren für
Breitbandkabelanschlüsse;
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
Überwachung, Pflege und Reinigung der
Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit sowie die Kosten der
Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind;
17. sonstige Betriebskosten,
hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1
bis 16 nicht erfasst sind.
Rechtsanwalt Heike
Rensinghoff Oelde
|